Impressum
Verantwortlich und Kontakt:
Elektro Wastlhuber
Sonham 2
84574 Taufkirchen
Umsatzsteuer-ID:
auf Anfrage
AGB's
Bitte unsere individuelle AGB's beachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Elektro Wastlhuber – Meisterbetrieb
Inhaber: Sebastian Wastlhuber
Sonham 2
84574 Taufkirchen
E-Mail: info@elektro-wastlhuber.de
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Elektro Wastlhuber, Inhaber Sebastian Wastlhuber, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
1.2 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen im Bereich der Elektroinstallation sowie damit zusammenhängende Montage-, Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Service-, Beratungs- und Planungsleistungen.
1.3 Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers werden auf Grundlage der bei Erstellung des Angebots bekannten Informationen und technischen Gegebenheiten erstellt.
2.2 Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder durch die ausdrückliche Beauftragung einer Leistung und deren Annahme durch den Auftragnehmer zustande.
2.3 Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, ist ein Angebot des Auftragnehmers 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
2.4 Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der getroffenen individuellen Vereinbarung.
2.5 Mündliche Nebenabreden sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform bestätigt werden.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten fachgerecht und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik aus.
3.2 Welche konkreten Leistungen geschuldet sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.
3.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Auftrags.
3.4 Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, wird der Auftraggeber hierüber informiert, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
3.5 Zusatzleistungen werden nur ausgeführt, soweit sie vom Auftraggeber beauftragt wurden oder eine Ausführung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr oder eines erheblichen Schadens erforderlich ist.
4. Arbeiten an bestehenden Anlagen
4.1 Bei Arbeiten an bestehenden elektrischen Anlagen können vorhandene Mängel, Schäden oder technische Besonderheiten festgestellt werden, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren.
4.2 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf wesentliche festgestellte Mängel hin, soweit diese für die beauftragte Leistung oder die Sicherheit der Anlage von Bedeutung sind.
4.3 Die Beseitigung von Mängeln an bestehenden Anlagen ist nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder beauftragt wurde.
4.4 Werden aufgrund eines festgestellten Mangels zusätzliche Arbeiten erforderlich, wird der Auftraggeber vor deren Ausführung über den voraussichtlichen zusätzlichen Aufwand informiert, soweit dies möglich ist.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Arbeiten zum vereinbarten Termin durchgeführt werden können.
5.3 Insbesondere muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsbereichen ermöglichen.
5.4 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über ihm bekannte Vorschäden, Mängel, Besonderheiten und Gefahrenstellen zu informieren.
5.5 Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
6. Preise und Vergütung
6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
6.2 Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
6.3 Wurde keine Pauschalvergütung vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand, den verwendeten Materialien und den vereinbarten Preisen.
6.4 Fahrt-, Material-, Entsorgungs-, Fremdleistungs- und sonstige Kosten werden berechnet, soweit sie vereinbart wurden oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich und gesetzlich zulässig sind.
6.5 Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preisangaben grundsätzlich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
7. Abschlagszahlungen
7.1 Bei umfangreicheren Aufträgen können Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungs- und Baufortschritt vereinbart werden.
7.2 Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen und für speziell für den Auftrag beschaffte Materialien verlangen, soweit dies vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig ist.
7.3 Die jeweiligen Zahlungsfristen ergeben sich aus der Rechnung oder der individuellen Vereinbarung.
8. Rechnungen und Zahlung
8.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.
8.2 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages beim Auftragnehmer.
8.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8.4 Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und weitere gesetzlich zulässige Kosten zu verlangen.
9. Termine und Ausführungsfristen
9.1 Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen werden im jeweiligen Auftrag oder Angebot festgelegt.
9.2 Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und erforderliche Vorleistungen durch andere Gewerke rechtzeitig erbracht werden.
9.3 Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
9.4 Hierzu können insbesondere höhere Gewalt, außergewöhnliche Lieferverzögerungen, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten oder Verzögerungen anderer am Bau beteiligter Unternehmen gehören.
9.5 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen, sobald diese absehbar sind.
10. Abnahme
10.1 Soweit es sich bei der beauftragten Leistung um eine Werkleistung handelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
10.2 Nach Fertigstellung der Arbeiten kann der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden.
10.3 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
10.4 Über die Abnahme kann auf Wunsch der Vertragsparteien ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
11. Mängelhaftung
11.1 Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Mängelhaftung.
11.2 Liegt ein Mangel vor, hat der Auftragnehmer grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung.
11.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erforderliche Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung eines Mangels zu geben.
11.4 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, bleiben unberührt.
11.5 Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
12. Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.2 Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
12.4 Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Soweit im Rahmen der Leistung Waren oder Materialien geliefert werden, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.
13.2 Soweit Materialien bestimmungsgemäß fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
14. Kündigung und Beendigung des Vertrags
14.1 Die Kündigung eines Vertrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den individuell getroffenen Vereinbarungen.
14.2 Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber werden die bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen und die bereits angefallenen bzw. für den Auftrag verbindlich bestellten Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
14.3 Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
15.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht bestehen, insbesondere wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder im Fernabsatz geschlossen wird.
15.2 Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird der Verbraucher hierüber gesondert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften informiert.
15.3 Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Folgen dieses vorzeitigen Leistungsbeginns.
15.4 Bei bestimmten Verträgen, insbesondere bei vollständig erbrachten Dienstleistungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen, kann das Widerrufsrecht erlöschen.
16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
16.1 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.